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Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersV

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1(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 100)

Lernziele:

1.

2Eine atemschutzgerättragende Person ist, wer zum Schutz seiner Gesundheit in einer schadstoffhaltigen oder sauerstoffarmen Atmosphäre ein Atemschutzgerät einsetzt.
2.

3Für die sichere Benutzung von Atemschutzgeräten sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse in Theorie und Praxis notwendig.
3.

4Hierfür müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:
3.1
Grundlehrgang
3.1.1
Theoretische Inhalte
3.1.1.1
Zweck des Atemschutzes,
3.1.1.2
Regelwerke für den Atemschutz, Informationsbroschüre,
3.1.1.3
(Gebrauchsanleitung) des Herstellers,
3.1.1.4
Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens,
3.1.1.5
betrieblicher Alarmplan,
3.1.1.6
Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe,
3.1.1.7
Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,
3.1.1.8
Atmung des Menschen,
3.1.1.9
physiologische Gesichtspunkte, Belastung durch Atemschutzgeräte, insbesondere bei Kombination mit Schutzanzügen,
3.1.1.10
Einteilung, Aufbau, Wirkungsweise und Prüfung der Atemschutzgeräte,
3.1.1.11
Grenzen der Schutzwirkung und Benutzungsdauer (Tragezeitbegrenzung),
3.1.1.12
Anlegen der Atemschutzgeräte und Schutzanzüge,
3.1.1.13
Verhalten unter Atemschutz bei Übung, Einsatz und Flucht,
3.1.1.14
Maßnahmen zur Sicherung von Gerätträgern,
3.1.1.15
Instandhaltung (z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung),
3.1.1.16
Entsorgung.
3.1.2
1Praktische Übungen
Nach Abschluss der theoretischen Unterweisung haben praktische Übungen zu erfolgen.
2Sie müssen folgendes enthalten:
3.1.2.1
Anlegen des Gerätes und die Kontrolle
3.1.2.2
Prüfung des Dichtsitzes des Atemanschlusses
3.1.2.3
Prüfung der Einsatzbereitschaft des Gerätes
3.1.2.4
Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät zur Gewöhnung (falls keine Atemschutzübungsanlage zur Verfügung steht, sind Trageübungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchzuführen.)
3.2
Wiederholungslehrgang:
1Der Wiederholungslehrgang besteht aus den praktischen Übungen des Grundlehrgangs, während derer die theoretischen Inhalte parallel vermittelt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26